Vorwort
Artikel 1
Anwendungsbereich
Art. 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren:
a) Unfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt oder kommen kann;
b) wenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien schädliche Folgen haben könnten;
c) Unfälle, die nicht unter jene in lit. a fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt oder kommen könnte;
d) sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe bewirken oder bewirken können;
e) außerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
(2) Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 lit. a, c und e sind:
a) alle Kernreaktoren, ungeachtet des Standortes;
b) alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes;
c) alle Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke;
f) die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei Informationen über von Absatz 1 nicht umfaßte Ereignisse erläutern, die die um Erklärung ansuchende Vertragspartei von dritter Seite erhalten hat.
Artikel 2
Mitteilungen und Informationen
Art. 2
Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet, Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu veranlassen:
a) die andere Vertragspartei, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Weise bedroht ist oder sein könnte, über den Zeitpunkt, die Art und den genauen Ort der radiologischen Gefahr zu benachrichtigen;
b) der anderen Vertragspartei die in Artikel 3 genannten verfügbaren Informationen zu übermitteln, damit die allfälligen Folgen der radiologischen Gefahr in diesem Staat auf das mögliche Mindestmaß verringert werden können.
Artikel 3
Umfang der zu übermittelnden Informationen
Art. 3
(1) Informationen, die gemäß Artikel 2 lit. b übermittelt werden sollen, enthalten die Angaben, über welche die benachrichtigende Vertragspartei verfügt, wie folgt:
a) die Art und den Zeitpunkt des Ereignisses, den genauen Ort seines Eintretens, soweit es zweckmäßig ist, und die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
b) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des Ereignisses, das für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen von Bedeutung ist;
c) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich ihrer Art, ihrer wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form sowie ihrer Aktivitätsmenge, Zusammensetzung und effektiven Höhe;
d) die augenblicklichen und prognostizierten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der Ausbreitung freigesetzter radioaktiver Stoffe erforderlich sind;
e) die Ergebnisse der Umweltüberwachung;
f) die Meßergebnisse von Nahrungsmitteln, Tierfutter und Trinkwasser;
g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen;
h) die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit;
i) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung in einem bestimmten Zeitraum;
j) die Informationsquellen.
(2) Die Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere wichtige Informationen, einschließlich jener über die Entwicklung der Gefahrensituation und ihre vorgesehene oder tatsächliche Beendigung ergänzt. Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Erläuterungen und Ergänzungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.
(3) Informationen und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 2 genannte Gefahrensituation nicht mehr gegeben ist oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.
Artikel 4
Gegenseitige Hilfeleistung
Art. 4
(1) Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
(2) Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden Kontaktstellen abgesprochen.
Artikel 5
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
Art. 5
(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 2 beauftragt sind. Solche Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die Information gemäß Absatz 1 betrifft.
(3) Die Kontaktstellen aus Absatz 1 pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
Artikel 6
Sonstige Informationen
Art. 6
(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Anlagen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis e und übermitteln einander folgende Angaben:
– Name der Anlage,
– Ort und Adresse der Anlage,
– Betreiber,
– Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
– gegenwärtiger Status,
– Betriebsdaten,
– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:
– Reaktortyp,
– Leistung,
– wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
– Reaktorgefäß,
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
– Dampferzeuger,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Anlagen werden spätestens nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.
Artikel 7
Programm der Messungen
Art. 7
(1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch.
(2) Das Meßprogramm hat die Messung der externen Dosisleistung sowie die Bestimmung der Radionuklidgehalte in folgenden Medien zu umfassen: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden, Niederschläge, Lebensmittel und Tierfutter. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Angaben zur Ermittlung der Strahlenbelastung der eigenen Bevölkerung enthalten.
(3) Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei signifikanten Abweichungen vom Normalzustand werden Informationen hierüber der anderen Vertragspartei unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende Daten.
Artikel 8
Austausch der Daten der Strahlenfrühwarnsysteme
Art. 8
Die Vertragsparteien werden binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme errichten.
Artikel 9
Expertentagungen
Art. 9
(1) Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
b) die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
c) die Ergebnisse des gemäß Artikel 7 durchgeführten Meßprogramms auswerten,
d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
(2) Die Informationen über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Behörden übermittelt.
(3) Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt. Die Vertragsparteien teilen einander die Zusammensetzung der jeweiligen Expertendelegation mit.
(4) Bei Bedarf können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auch zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abhalten.
Artikel 10
Koordinatoren
Art. 10
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
– für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
– für die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
b) die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.
(3) Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
Artikel 11
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Art. 11
Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 7 und 8 erhaltenen Informationen kann jede Vertragspartei auch zur Information der Öffentlichkeit verwenden, soweit die andere Vertragspartei sie nicht als vertraulich erklärt.
Artikel 12
Kosten
Art. 12
Der Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Ist die Beschaffung von ergänzenden Informationen mit erheblichen Auslagen verbunden, so werden diese Auslagen von der Vertragspartei, welche die ergänzenden Informationen beantragt hat, ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Abkommens
Art. 13
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege wirksam.
GESCHEHEN zu Ljubljana, am 19. April 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.