(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Anlagen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis e und übermitteln einander folgende Angaben:
– Name der Anlage,
– Ort und Adresse der Anlage,
– Betreiber,
– Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
– gegenwärtiger Status,
– Betriebsdaten,
– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:
– Reaktortyp,
– Leistung,
– wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
– Reaktorgefäß,
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
– Dampferzeuger,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Anlagen werden spätestens nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.
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