(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege wirksam.
GESCHEHEN zu Ljubljana, am 19. April 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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