Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 2 beauftragt sind. Solche Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die Information gemäß Absatz 1 betrifft.
(3) Die Kontaktstellen aus Absatz 1 pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
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