(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 2 beauftragt sind. Solche Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die Information gemäß Absatz 1 betrifft.
(3) Die Kontaktstellen aus Absatz 1 pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
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