(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren:
a) Unfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt oder kommen kann;
b) wenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien schädliche Folgen haben könnten;
c) Unfälle, die nicht unter jene in lit. a fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt oder kommen könnte;
d) sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe bewirken oder bewirken können;
e) außerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
(2) Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 lit. a, c und e sind:
a) alle Kernreaktoren, ungeachtet des Standortes;
b) alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes;
c) alle Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke;
f) die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei Informationen über von Absatz 1 nicht umfaßte Ereignisse erläutern, die die um Erklärung ansuchende Vertragspartei von dritter Seite erhalten hat.
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