Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet, Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu veranlassen:
a) die andere Vertragspartei, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Weise bedroht ist oder sein könnte, über den Zeitpunkt, die Art und den genauen Ort der radiologischen Gefahr zu benachrichtigen;
b) der anderen Vertragspartei die in Artikel 3 genannten verfügbaren Informationen zu übermitteln, damit die allfälligen Folgen der radiologischen Gefahr in diesem Staat auf das mögliche Mindestmaß verringert werden können.
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