BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. Oktober 1995
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Republik Österreich und die Russische Föderation gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse oder Vorteile bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c) Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

d) Entwicklungsländern auf Grundlage internationaler Abmachungen.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten nicht nur um die Fortsetzung der traditionellen gegenseitigen Warenlieferungen, darunter auch russischer Energieträger nach Österreich, sondern auch um die Erweiterung der Warenvielfalt bemühen.

Artikel 3

Art. 3

Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Artikel 5

Art. 5

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:

Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik,

Lebensmittelindustrie: Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,

Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,

Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,

Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,

chemische und petrochemische Industrie,

holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

elektronische und elektrotechnische Industrie,

Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie,

Industrieanlagen,

Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz einschließlich Produktion und Anwendung biologischer Pflanzenschutzmittel,

Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten,

Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,

Bauwesen: Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,

Zertifizierungs- und Prüfungswesen.

Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden:

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,

Errichtung von Firmenvertretungen und -niederlassungen,

Direktinvestitionen und Unternehmensbeteiligungen,

Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,

Austausch von Patenten und Lizenzen; Muster- und Markenschutz,

Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien, Rüstungskonversion,

finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

Erstellung von Feasibility-Studien,

Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,

Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsparteien unterstreichen das besondere Interesse an der Zusammenarbeit im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in Bereichen wie Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung, Transport, Marketing und rationeller Nutzung von Erdöl, Erdgas und sonstigen Grundrohstoffen im Hinblick auf deren besondere Bedeutung für die Entwicklung beider Volkswirtschaften.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:

Energie,

Straßennetze,

Eisenbahnnetze,

Fluß- und Seeschiffahrt,

Luftfahrt,

Telekommunikation,

Abfallwirtschaft,

Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.

Artikel 8

Art. 8

In allen Bereichen der Zusammenarbeit werden die Projekte nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage ihrer gemeinsamen internationalen Verpflichtungen den Tourismus fördern.

(2) Die Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.

Artikel 10

Art. 10

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 11

Art. 11

Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern der anderen Vertragspartei vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Artikel 12

Art. 12

(1) Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form von Gegengeschäften, treiben; die Zahlungen können dabei in nationalen Währungen erfolgen.

(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Artikel 13

Art. 13

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

In diesem Fall stellt jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, der anderen Vertragspartei im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften alle für die Prüfung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Einfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 14

Art. 14

Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.

Artikel 15

Art. 15

Jede Vertragspartei wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und im Sinn und Umfang von Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gewährleisten:

den Transit von Waren der anderen Vertragspartei;

den Transit von Waren für die andere Vertragspartei.

Artikel 16

Art. 16

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Republik Österreich der Russischen Föderation Know-how auf dem Gebiet der Finanzierungsformen von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung stellen wird.

Artikel 17

Art. 17

Die Interessen der Republik Österreich in der Russischen Föderation im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsabteilung der Botschaft der Republik Österreich in Moskau wahr.

Die Interessen der Russischen Föderation in der Republik Österreich im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsvertretung der Russischen Föderation, die ein Bestandteil der Botschaft der Russischen Föderation in Wien ist und im Namen der Regierung ihres Staates handelt, wahr.

Als Bestandteil der jeweiligen Botschaft genießt die Handelsabteilung bzw. die Handelsvertretung, ihre Leiter, Mitglieder und Räumlichkeiten die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1 ) vom 18. April 1961 vorgesehenen völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

Artikel 18

Art. 18

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die Beilegung von Streitigkeiten, die insbesondere aus zwischen ihnen geschlossenen kommerziellen Verträgen sowie aus der Gründung und Geschäftstätigkeit von Gemeinschaftsunternehmen entstanden sind, vor allem auf freundschaftlichem Weg.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 2 ).

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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

Artikel 19

Art. 19

(1) Die Vertragsparteien gründen die „Österreichisch-Russische Gemischte Kommission für den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit“, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder in die Russische Föderation einberufen wird. Diese Kommission soll nach Möglichkeit einmal jährlich zusammentreten.

(2) Zu den Aufgaben dieser Kommission gehören insbesondere:

a) Erörterung des Standes und der Entwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Abkommens.

Artikel 20

Art. 20

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Art. 19 genannten Kommission beigelegt werden.

Artikel 21

Art. 21

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der Außenwirtschaftsbeziehungen durch eigene Abkommen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit geregelt werden können.

Artikel 22

Art. 22

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien rechtzeitig Konsultationen auf, um den erreichten Stand des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im größtmöglichen Ausmaß zu gewährleisten und werden gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 23

Art. 23

Mit Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) des vorliegenden Abkommens ersetzen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Bestimmungen jener im Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation vom 15. Juni 1993 1 ) angeführten Verträge und Abkommen, die dieselben und gleichartige Fragen regeln. Diese Verträge und Abkommen sind im Anhang des vorliegenden Abkommens angeführt.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 257/1994

Artikel 24

Art. 24

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Artikel 25

Art. 25

(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 8. November 1993, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

ANHANG

Anl. 1

zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Anl. 1

1. Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Beilage betreffend die Rechtsstellung der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Republik Österreich vom 17. Oktober 1955 1 );

2. Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968;

3. Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 1. Februar 1973 und Protokoll über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985

4. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 2 ) und Protokoll über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;

5. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Staatlichen Komitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für Erfindungen und Entdeckungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vom 25. Oktober 1980;

6. Langfristiges Programm über die Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 19. Jänner 1981 und Protokoll über die Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Programmes bis 31. Dezember 1995 vom 4. Oktober 1985;

7. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums vom 10. April 1981 3 );

8. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 9. Juli 1987 4 ).

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1956

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1982

4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1987