BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche ZusammenarbeitArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Oktober 1995
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Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

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