(1) Die Republik Österreich und die Russische Föderation gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse oder Vorteile bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
d) Entwicklungsländern auf Grundlage internationaler Abmachungen.
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