Vorwort
ARTIKEL 1
Definitionen
Art. 1
Für die Zwecke dieses Abkommens
1. umfaßt der Begriff „Investition“ jeden in sämtlichen Wirtschaftsbereichen veranlagten oder wiederveranlagten Vermögenswert, sofern die Investition gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie getätigt wird, vorgenommen wurde und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; Darlehen nur unter der Bedingung, daß sie unmittelbar an eine bestimmte Investition gebunden sind;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle, sowie registrierte Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Good-will;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und die Gewinnung von Naturschätzen.
Der Inhalt und die Bedeutung der Rechte bezüglich der verschiedenen Vermögenswerte werden durch die Gesetze und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Investition befindet, bestimmt.
2. bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei gemäß deren die Staatsangehörigkeit regelnden Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt. Jedoch findet das Abkommen keine Anwendung auf Investitionen natürlicher Personen, welche Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Zeitpunkt der Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seit mehr als zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ihren Wohnsitz haben, es sei denn, die Investition erfolgt aus dem Ausland;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt.
3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
4. bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Staatsgebiet sowie auch die Hoheitsgewässer, dh. jene Wasser- und Unterwasserzonen, über welche eine Vertragspartei auf Grund ihrer Gesetze und des Völkerrechtes Souveränität, Hoheitsrechte oder Gerichtsgewalt besitzt.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
Art. 2
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
Art. 3
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einer anderen wirtschaftlichen Integrationszone;
b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
c) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
(3) Die Anwendung der Meistbegünstigungsbehandlung erstreckt sich nicht auf die besonderen Begünstigungen, welche die Argentinische Republik ausländischen Investoren für eine im Rahmen einer konzessionellen Finanzierung getätigte Investition gewährt, wie sie in den von der Argentinischen Republik mit der Republik Italien am 10. Dezember 1987 und mit dem Königreich Spanien am 3. Juli 1988 abgeschlossenen bilateralen Abkommen vorgesehen ist.
ARTIKEL 4
Entschädigung
Art. 4
(1) Der Begriff „Enteignung“ umfaßt sowohl eine Verstaatlichung als auch jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(2) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen worden sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher der Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht ferner das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 5
Transfers
Art. 5
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, und insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und der zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) der Beträge, die zur Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen, wie sie in Art. 1 Abs. 1 c) definiert sind;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) der Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens.
(2) Der freie Transfer erfolgt gemäß den von jeder der Vertragsparteien festgesetzten Verfahren, mit der Maßgabe, daß sie dieses Recht nicht verweigern, aufheben oder abändern dürfen.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse werden im Rahmen des jeweiligen Bankensystems im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
ARTIKEL 6
Eintrittsrecht
Art. 6
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 oder der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
ARTIKEL 7
Andere Verpflichtungen
Art. 7
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber den Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
ARTIKEL 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Art. 8
(1) Jede Meinungsverschiedenheit aus Investitionen zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei betreffend die von diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten wird, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Konsultationen zwischen den Streitparteien beigelegt.
(2) Führen diese Konsultationen innerhalb von sechs Monaten zu keiner Regelung, kann die Meinungsverschiedenheit dem zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, unterbreitet werden.
(3) Die Meinungsverschiedenheit kann einem Schiedsgericht in folgenden Fällen unterbreitet werden:
a) falls nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bei den vorgenannten Behörden keine meritorische Entscheidung getroffen wurde;
b) falls eine solche Entscheidung getroffen wurde, aber die Meinungsverschiedenheit weiterbesteht. In diesem Fall werden die betreffenden vorher auf nationaler Ebene gefällten Entscheidungen durch die Anrufung des Schiedsgerichtes wirkungslos;
c) falls die beiden Streitparteien sich in diesem Sinne geeinigt haben.
(4) Zu diesem Zweck gibt jede Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens ihre vorherige und unwiderrufliche Zustimmung, wonach jede Meinungsverschiedenheit diesem Schiedsverfahren unterbreitet wird. Ab Einleitung eines Schiedsverfahrens ergreift jede Streitpartei alle gebotenen Maßnahmen, um sich von dem laufenden Gerichtsverfahren zurückzuziehen.
(5) Im Falle der Beantragung eines internationalen Schiedsverfahrens kann die Meinungsverschiedenheit nach Wahl des Investors vor eines der nachstehend genannten Schiedsorgane getragen werden:
– vor das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde, wenn jeder der Vertragsparteien dieser beigetreten sein wird. Solange diese Bedingung nicht erfüllt ist, stimmt jede Vertragspartei zu, daß die Meinungsverschiedenheit dem Schiedsverfahren nach der ergänzenden ICSID-Schiedsordnung unterbreitet wird;
– vor ein Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingerichtet wird.
(6) Das Schiedsorgan entscheidet auf der Grundlage der Rechtsordnung jener Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich der Regeln des internationalen Privatrechtes, der Bestimmungen dieses Abkommens, der Bestimmungen allfälliger besonderer über die Investition geschlossener Abkommen, sowie der einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts.
(7) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(8) Die Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
___________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
ARTIKEL 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Art. 9
(1) Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll soweit wie möglich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
(2) Mangels einer Einigung auf diplomatischem Wege wird die Meinungsverschiedenheit einer aus Vertretern der beiden Parteien zusammengesetzten Kommission unterbreitet; diese tritt auf Verlangen einer Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung zusammen.
(3) Kann eine der im Absatz 1 erwähnten Meinungsverschiedenheiten nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(4) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, zu bestellen, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten.
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(6) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
ARTIKEL 10
Anwendung dieses Abkommens
Art. 10
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten oder Beschwerden, die vor seinem Inkrafttreten Gegenstand einer Befassung der nationalen Behörden waren oder geregelt wurden.
ARTIKEL 11
Inkrafttreten und Dauer
Art. 11
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 7. August 1992, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.