(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten oder Beschwerden, die vor seinem Inkrafttreten Gegenstand einer Befassung der nationalen Behörden waren oder geregelt wurden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise