(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber den Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
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