Für die Zwecke dieses Abkommens
1. umfaßt der Begriff „Investition“ jeden in sämtlichen Wirtschaftsbereichen veranlagten oder wiederveranlagten Vermögenswert, sofern die Investition gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie getätigt wird, vorgenommen wurde und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; Darlehen nur unter der Bedingung, daß sie unmittelbar an eine bestimmte Investition gebunden sind;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle, sowie registrierte Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Good-will;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und die Gewinnung von Naturschätzen.
Der Inhalt und die Bedeutung der Rechte bezüglich der verschiedenen Vermögenswerte werden durch die Gesetze und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Investition befindet, bestimmt.
2. bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei gemäß deren die Staatsangehörigkeit regelnden Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt. Jedoch findet das Abkommen keine Anwendung auf Investitionen natürlicher Personen, welche Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Zeitpunkt der Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seit mehr als zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ihren Wohnsitz haben, es sei denn, die Investition erfolgt aus dem Ausland;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt.
3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
4. bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Staatsgebiet sowie auch die Hoheitsgewässer, dh. jene Wasser- und Unterwasserzonen, über welche eine Vertragspartei auf Grund ihrer Gesetze und des Völkerrechtes Souveränität, Hoheitsrechte oder Gerichtsgewalt besitzt.
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