Art. 6 — Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
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Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 oder der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
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