(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, und insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und der zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) der Beträge, die zur Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen, wie sie in Art. 1 Abs. 1 c) definiert sind;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) der Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens.
(2) Der freie Transfer erfolgt gemäß den von jeder der Vertragsparteien festgesetzten Verfahren, mit der Maßgabe, daß sie dieses Recht nicht verweigern, aufheben oder abändern dürfen.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse werden im Rahmen des jeweiligen Bankensystems im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
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