EWR-Abkommen – Protokoll 32
Verfahren zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten
Art. 2Bereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten
Art. 3Anpassungen bei der Ausführung
Art. 4Überprüfung
Art. 5Auflagen für die Ausführung
Art. 6Information
Art. 7Kontrolle
Art. 8Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Verfahren zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten
(1) Zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten an den Aktivitäten der Gemeinschaft wird das nachstehend festgelegte Verfahren angewandt.
(2) Spätestens am 30. Mai jeden Haushaltsjahres übermittelt die EG-Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen:
a) den jeweiligen Umfang der „zur Erinnerung“ in den Ausgabenansatz des Vorentwurfs für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die Aktivitäten, an denen sich die EFTA-Staaten beteiligen. Die jeweiligen Beträge werden gemäß Artikel 82 berechnet;
b) den im Einnahmenansatz des Vorentwurfs für den Gesamthaushaltsplan veranschlagten und „zur Erinnerung“ eingesetzten Umfang der Beiträge, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an diesen Aktivitäten entsprechen.
(3) Vor dem 1. Juli jeden Jahres bestätigt der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die in Absatz 2 genannten Beträge mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen.
(4) Die der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden „zur Erinnerung“ eingesetzten Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sowie die Höhe der Beiträge werden gemäß Artikel 82 angepaßt, wenn der Haushalt von der Haushaltsbehörde festgestellt ist.
(5) Sobald der Gesamthaushaltsplan von der Haushaltsbehörde endgültig festgestellt ist, teilt die EG-Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit, welche Beträge im Einnahmen- und im Ausgabenansatz „zur Erinnerung“ für die Beteiligung der EFTA-Staaten eingesetzt sind.
Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung bestätigt der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Beträge mit Artikel 82 in Einklang stehen.
(6) Spätestens am 1. Januar jeden Haushaltsjahres informiert der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten die EG-Kommission über die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die einzelnen EFTA-Staaten.
Diese Aufteilung ist für alle EFTA-Staaten verbindlich.
Sollte diese Information am 1. Januar noch nicht vorliegen, so gilt vorläufig die Aufteilung des Vorjahres.
Artikel 2
Art. 2 Bereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten
(1) Auf der Grundlage der vom Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 6 übermittelten Informationen beantragt die EG-Kommission
a) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Haushaltsordnung 1 ) die Feststellung einer Forderung in Höhe des Beitrags der EFTA-Staaten, wie er sich aus den Verpflichtungsermächtigungen ergibt.
Nach Beantragung der Feststellung einer Forderung eröffnet die EG-Kommission die Verpflichtungsermächtigungen für die betreffenden Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem Zweck geschaffenen Haushaltsstruktur.
Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt, so gilt Artikel 9 der Haushaltsordnung.
b) gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Einziehung der Beiträge der EFTA-Staaten, wie sie sich aus den Zahlungsermächtigungen ergeben.
(2) Die Einziehungsanordnung sieht die Zahlung der Beiträge der einzelnen EFTA-Staaten in zwei Schritten vor:
– sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 20. Januar;
– sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 15. Juli.
Die bis spätestens 20. Januar zu zahlenden sechs Zwölftel werden auf der Grundlage des in den Einnahmenansatz des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans „zur Erinnerung“ eingesetzten Betrags berechnet: der Ausgleich für die gezahlten Beträge wird bei der Zahlung der am 15. Juli fälligen Zwölftel vorgenommen.
Ist der Haushalt am 30. März noch nicht festgestellt, erfolgt die zweite Zahlung ebenfalls auf der Grundlage des „zur Erinnerung“ im Vorentwurf des Haushaltsplans ausgewiesenen Betrags. Der Ausgleich wird drei Monate nach Abschluß der in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren vorgenommen.
Nach Einziehung der von den EFTA-Staaten zu zahlenden Beiträge werden unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 der Haushaltsordnung die Zahlungsermächtigungen für die betreffenden Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem Zweck geschaffenen Haushaltsstruktur erteilt.
(3) Die Beiträge werden in ECU ausgewiesen und gezahlt.
(4) Zu diesem Zweck richtet jeder EFTA-Staat bei seinem Schatzamt bzw. einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten Stelle im Namen der EG-Kommission ein ECU-Konto ein.
(5) Gehen die Zahlungen auf das in Absatz 4 genannte Konto später als zu den in Absatz 2 festgelegten Terminen ein, schuldet der betreffende EFTA-Staat Zinsen in Höhe des vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen ECU-Transaktionen für den Fälligkeitsmonat angewandten Zinssatzes, der jeden Monat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 1,5 Prozentpunkten.
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1 ) Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977), geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 (Abl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990), nachstehend Haushaltsordnung genannt.
Artikel 3
Art. 3 Anpassungen bei der Ausführung
(1) Normalerweise bleibt die für die entsprechenden Haushaltslinien gemäß Artikel 82 des Abkommens festgesetzte Höhe der Beiträge der EFTA-Staaten im betreffenden Haushaltsjahr unverändert.
(2) Beim Rechnungsabschluß für das jeweilige Haushaltsjahr (n) nimmt die EG-Kommission im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung einen Ausgleich hinsichtlich der Beteiligung der EFTA-Staaten vor, bei dem folgendes berücksichtigt wird:
– Änderungen, die sich im Laufe des Haushaltsjahres durch Übertragungen oder einen Nachtragshaushalt ergeben haben;
– die endgültige Ausführung der Mittel für das Haushaltsjahr, einschließlich etwaiger Annulierungen und Übertragungen;
– alle gemeinschaftsbezogenen Ausgaben, die von einzelnen EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen, wie beispielsweise Verwaltungsarbeiten.
Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans für das folgende Jahr (n + 2).
(3) Unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen und bei Wahrung des Proportionalitätsfaktors kann die EG-Kommission jedoch von den EFTA-Staaten nach Zustimmung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses noch in dem Haushaltsjahr, in dem die Veränderung eingetreten ist, einen zusätzlichen Beitrag verlangen. Solche zusätzlichen Beiträge müssen zu einem Termin, der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist und der möglichst mit dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Ausgleich zusammenfallen sollte, auf den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Konten eingehen. Gehen die entsprechenden Beträge nicht rechtzeitig ein, so findet Artikel 2 Absatz 5 Anwendung.
(4) Erforderlichenfalls kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 erlassen.
Dies gilt insbesondere für die Art und Weise, in der von einzelnen EFTA-Staaten übernommene Ausgaben für gemeinschaftsbezogene Zwecke sowie von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen berücksichtigt werden.
Artikel 4
Art. 4 Überprüfung
Die Bestimmungen von
– Artikel 2 Absatz 1;
– Artikel 2 Absatz 2;
– Artikel 3 Absatz 2 und
– Artikel 3 Absatz 3
werden bis 1. Januar 1994 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß überprüft und nach Maßgabe der Erfahrungen, die bei ihrer Anwendung gemacht wurden, sowie unter Berücksichtigung etwaiger Entscheidungen der Gemeinschaft zur Haushaltsordnung und/oder zur Vorlage des Gesamthaushaltsplans entsprechend geändert.
Artikel 5
Art. 5 Auflagen für die Ausführung
(1) Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die Auftragsvergabe steht jedoch die Beteiligung an Ausschreibungen allen EG-Mitgliedstaaten und allen EFTA-Mitgliedstaaten offen, wenn die Finanzierung über Haushaltslinien erfolgt, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind.
Artikel 6
Art. 6 Information
(1) Am Ende jeden Quartals legt die EG-Kommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer Rechnungsführung vor, der Aufschluß über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.
(2) Nach Abschluß des Haushaltsjahres übermittelt die EG-Kommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind, die Angaben, die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht, die gemäß den Artikeln 78 und 81 der Haushaltsordnung aufzustellen sind, ausgewiesen werden.
(3) Die Gemeinschaft legt dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.
Artikel 7
Art. 7 Kontrolle
(1) Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des Fälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in den in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Bereichen.
(2) Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an Aktivitäten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.
Artikel 8
Art. 8 Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP
(1) Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.
(2) Für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 werden ausnahmsweise die von der OECD ermittelten BIP-Daten verwendet. Erforderlichenfalls beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Bestimmung um ein oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre.