(1) Auf der Grundlage der vom Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 6 übermittelten Informationen beantragt die EG-Kommission
a) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Haushaltsordnung 1 ) die Feststellung einer Forderung in Höhe des Beitrags der EFTA-Staaten, wie er sich aus den Verpflichtungsermächtigungen ergibt.
Nach Beantragung der Feststellung einer Forderung eröffnet die EG-Kommission die Verpflichtungsermächtigungen für die betreffenden Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem Zweck geschaffenen Haushaltsstruktur.
Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt, so gilt Artikel 9 der Haushaltsordnung.
b) gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Einziehung der Beiträge der EFTA-Staaten, wie sie sich aus den Zahlungsermächtigungen ergeben.
(2) Die Einziehungsanordnung sieht die Zahlung der Beiträge der einzelnen EFTA-Staaten in zwei Schritten vor:
– sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 20. Januar;
– sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 15. Juli.
Die bis spätestens 20. Januar zu zahlenden sechs Zwölftel werden auf der Grundlage des in den Einnahmenansatz des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans „zur Erinnerung“ eingesetzten Betrags berechnet: der Ausgleich für die gezahlten Beträge wird bei der Zahlung der am 15. Juli fälligen Zwölftel vorgenommen.
Ist der Haushalt am 30. März noch nicht festgestellt, erfolgt die zweite Zahlung ebenfalls auf der Grundlage des „zur Erinnerung“ im Vorentwurf des Haushaltsplans ausgewiesenen Betrags. Der Ausgleich wird drei Monate nach Abschluß der in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren vorgenommen.
Nach Einziehung der von den EFTA-Staaten zu zahlenden Beiträge werden unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 der Haushaltsordnung die Zahlungsermächtigungen für die betreffenden Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem Zweck geschaffenen Haushaltsstruktur erteilt.
(3) Die Beiträge werden in ECU ausgewiesen und gezahlt.
(4) Zu diesem Zweck richtet jeder EFTA-Staat bei seinem Schatzamt bzw. einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten Stelle im Namen der EG-Kommission ein ECU-Konto ein.
(5) Gehen die Zahlungen auf das in Absatz 4 genannte Konto später als zu den in Absatz 2 festgelegten Terminen ein, schuldet der betreffende EFTA-Staat Zinsen in Höhe des vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen ECU-Transaktionen für den Fälligkeitsmonat angewandten Zinssatzes, der jeden Monat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 1,5 Prozentpunkten.
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1 ) Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977), geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 (Abl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990), nachstehend Haushaltsordnung genannt.
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