(1) Am Ende jeden Quartals legt die EG-Kommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer Rechnungsführung vor, der Aufschluß über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.
(2) Nach Abschluß des Haushaltsjahres übermittelt die EG-Kommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind, die Angaben, die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht, die gemäß den Artikeln 78 und 81 der Haushaltsordnung aufzustellen sind, ausgewiesen werden.
(3) Die Gemeinschaft legt dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.
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