(1) Zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten an den Aktivitäten der Gemeinschaft wird das nachstehend festgelegte Verfahren angewandt.
(2) Spätestens am 30. Mai jeden Haushaltsjahres übermittelt die EG-Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen:
a) den jeweiligen Umfang der „zur Erinnerung“ in den Ausgabenansatz des Vorentwurfs für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die Aktivitäten, an denen sich die EFTA-Staaten beteiligen. Die jeweiligen Beträge werden gemäß Artikel 82 berechnet;
b) den im Einnahmenansatz des Vorentwurfs für den Gesamthaushaltsplan veranschlagten und „zur Erinnerung“ eingesetzten Umfang der Beiträge, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an diesen Aktivitäten entsprechen.
(3) Vor dem 1. Juli jeden Jahres bestätigt der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die in Absatz 2 genannten Beträge mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen.
(4) Die der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden „zur Erinnerung“ eingesetzten Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sowie die Höhe der Beiträge werden gemäß Artikel 82 angepaßt, wenn der Haushalt von der Haushaltsbehörde festgestellt ist.
(5) Sobald der Gesamthaushaltsplan von der Haushaltsbehörde endgültig festgestellt ist, teilt die EG-Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit, welche Beträge im Einnahmen- und im Ausgabenansatz „zur Erinnerung“ für die Beteiligung der EFTA-Staaten eingesetzt sind.
Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung bestätigt der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Beträge mit Artikel 82 in Einklang stehen.
(6) Spätestens am 1. Januar jeden Haushaltsjahres informiert der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten die EG-Kommission über die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die einzelnen EFTA-Staaten.
Diese Aufteilung ist für alle EFTA-Staaten verbindlich.
Sollte diese Information am 1. Januar noch nicht vorliegen, so gilt vorläufig die Aufteilung des Vorjahres.
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