(1) Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des Fälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in den in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Bereichen.
(2) Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an Aktivitäten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise