(1) Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die Auftragsvergabe steht jedoch die Beteiligung an Ausschreibungen allen EG-Mitgliedstaaten und allen EFTA-Mitgliedstaaten offen, wenn die Finanzierung über Haushaltslinien erfolgt, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind.
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