EWR-Abkommen – Protokoll 28
Gegenstand des Schutzes
Art. 2Erschöpfung der Rechte
Art. 3Gemeinschaftspatente
Art. 4Halbleitererzeugnisse
Art. 5Internationale Übereinkommen
Art. 6Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Art. 7Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung
Art. 8Übergangsbestimmungen
Art. 9Zuständigkeiten
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenstand des Schutzes
(1) In diesem Protokoll umfaßt der Begriff „geistiges Eigentum“ auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 13 des Abkommens.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetzbarkeit dieser Rechte, entsprechen.
(3) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Abkommens und unbeschadet der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die EFTA-Staaten auf Ersuchen und nach Konsultierung der Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das nach Unterzeichnung des Abkommens in der Gemeinschaft gilt.
Artikel 2
Art. 2 Erschöpfung der Rechte
(1) Soweit die Erschöpfung der Rechte in Maßnahmen oder in der Rechtsprechung der Gemeinschaft geregelt ist, sehen die Vertragsparteien die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts vor. Diese Bestimmung ist unbeschadet der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen.
(2) Für Patentrechte gilt diese Bestimmung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens.
Artikel 3
Art. 3 Gemeinschaftspatente
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente die Verhandlungen über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vereinbarung zum Abschluß zu bringen. Die Beteiligung Islands erfolgt frühestens am 1. Januar 1998.
(2) Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente bilden Gegenstand künftiger Verhandlungen.
(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente alle EFTA-Staaten, die dies wünschen, gemäß Artikel 8 der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einzuladen, in Verhandlungen einzutreten, sofern die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.
(4) Die EFTA-Staaten übernehmen die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in ihre Rechtsvorschriften.
(5) Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln und Lebensmitteln hat Finnland den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln hat Island den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Vor Ablauf der jeweiligen Frist richtet die Gemeinschaft weder an Finnland noch an Island eine Einladung gemäß Absatz 3.
(6) Unbeschadet des Artikels 2 kann sich der Inhaber oder Berechtigte eines Patents, das für ein in Absatz 5 genanntes Erzeugnis in einem Vertragsstaat zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, zu dem weder in Finnland noch in Island ein Erzeugnispatent für das Erzeugnis erlangt werden konnte, auf die Rechte aus dem Patent berufen, um die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in den Vertragsstaaten, in denen das Erzeugnis patentrechtlich geschützt ist, zu verhindern, selbst wenn das Erzeugnis in Finnland oder Island zuerst vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
Dieses Recht kann für die in Absatz 5 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des zweiten Jahres, nachdem Finnland oder Island die Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse eingeführt hat, geltend gemacht werden.
Artikel 4
Art. 4 Halbleitererzeugnisse
(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Ausdehnung des Rechtsschutzes von Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen zu beschließen, die keinen Rechtsschutz nach Maßgabe des Abkommens genießen und aus Drittländern oder Gebieten stammen, die nicht Vertragspartei sind. Sie können hierzu auch Abkommen schließen.
(2) Dehnt eine Vertragspartei den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Nichtvertragsparteien aus, so unternimmt die betreffende Vertragspartei alles in ihrer Kraft Stehende, damit die Nichtvertragspartei den anderen Vertragsparteien des Abkommens zu den gleichen Bedingungen Rechtsschutz gewährt.
(3) Die Ausdehnung der Rechte durch parallele oder gleichwertige Abkommen, Vereinbarungen oder gleichwertige Beschlüsse zwischen einer der Vertragsparteien und einem Drittland wird von allen Vertragsparteien anerkannt und beachtet.
(4) Auf die Absätze 1 bis 3 finden die im Abkommen niedergelegten allgemeinen Regeln über die gegenseitige Unterrichtung, Konsultierung und Streitschlichtung Anwendung.
(5) Für den Fall, daß zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland abweichende Beziehungen begründet werden, sind gemäß Absatz 4 unverzüglich Konsultationen über die Auswirkungen einer solchen Abweichung auf das Fortbestehen des freien Warenverkehrs im Sinne des vorliegenden Abkommens einzuleiten. Werden solche Abkommen, Vereinbarungen oder Beschlüsse trotz anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden anderen Vertragspartei angenommen, so findet Teil VII des Abkommens Anwendung.
Artikel 5
Art. 5 Internationale Übereinkommen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar 1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizutreten:
a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);
b) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
c) Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
d) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
e) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);
f) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1980);
g) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1984).
(2) Der in Absatz 1 genannte Termin für den Beitritt Finnlands, Norwegens und Irlands zu dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen wird auf den 1. Januar 1996, für Island hingegen auf den 1. Januar 1997 verlegt.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übernehmen die Vertragsparteien die materiellen Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Übereinkommen in ihr innerstaatliches Recht. Irland setzt die materiellen Bestimmungen der Berner Übereinkunft bis zum 1. Januar 1995 in innerstaatliches Recht um.
Artikel 6
Art. 6 Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Abkommen begründete Regelung über das geistige Eigentum unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.
Artikel 7
Art. 7 Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.
Artikel 8
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.
Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.
Artikel 9
Art. 9 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bleiben von den Bestimmungen dieses Protokolls unberührt.