(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Ausdehnung des Rechtsschutzes von Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen zu beschließen, die keinen Rechtsschutz nach Maßgabe des Abkommens genießen und aus Drittländern oder Gebieten stammen, die nicht Vertragspartei sind. Sie können hierzu auch Abkommen schließen.
(2) Dehnt eine Vertragspartei den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Nichtvertragsparteien aus, so unternimmt die betreffende Vertragspartei alles in ihrer Kraft Stehende, damit die Nichtvertragspartei den anderen Vertragsparteien des Abkommens zu den gleichen Bedingungen Rechtsschutz gewährt.
(3) Die Ausdehnung der Rechte durch parallele oder gleichwertige Abkommen, Vereinbarungen oder gleichwertige Beschlüsse zwischen einer der Vertragsparteien und einem Drittland wird von allen Vertragsparteien anerkannt und beachtet.
(4) Auf die Absätze 1 bis 3 finden die im Abkommen niedergelegten allgemeinen Regeln über die gegenseitige Unterrichtung, Konsultierung und Streitschlichtung Anwendung.
(5) Für den Fall, daß zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland abweichende Beziehungen begründet werden, sind gemäß Absatz 4 unverzüglich Konsultationen über die Auswirkungen einer solchen Abweichung auf das Fortbestehen des freien Warenverkehrs im Sinne des vorliegenden Abkommens einzuleiten. Werden solche Abkommen, Vereinbarungen oder Beschlüsse trotz anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden anderen Vertragspartei angenommen, so findet Teil VII des Abkommens Anwendung.
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