(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente die Verhandlungen über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vereinbarung zum Abschluß zu bringen. Die Beteiligung Islands erfolgt frühestens am 1. Januar 1998.
(2) Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente bilden Gegenstand künftiger Verhandlungen.
(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente alle EFTA-Staaten, die dies wünschen, gemäß Artikel 8 der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einzuladen, in Verhandlungen einzutreten, sofern die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.
(4) Die EFTA-Staaten übernehmen die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in ihre Rechtsvorschriften.
(5) Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln und Lebensmitteln hat Finnland den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln hat Island den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Vor Ablauf der jeweiligen Frist richtet die Gemeinschaft weder an Finnland noch an Island eine Einladung gemäß Absatz 3.
(6) Unbeschadet des Artikels 2 kann sich der Inhaber oder Berechtigte eines Patents, das für ein in Absatz 5 genanntes Erzeugnis in einem Vertragsstaat zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, zu dem weder in Finnland noch in Island ein Erzeugnispatent für das Erzeugnis erlangt werden konnte, auf die Rechte aus dem Patent berufen, um die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in den Vertragsstaaten, in denen das Erzeugnis patentrechtlich geschützt ist, zu verhindern, selbst wenn das Erzeugnis in Finnland oder Island zuerst vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
Dieses Recht kann für die in Absatz 5 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des zweiten Jahres, nachdem Finnland oder Island die Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse eingeführt hat, geltend gemacht werden.
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