(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar 1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizutreten:
a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);
b) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
c) Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
d) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
e) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);
f) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1980);
g) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1984).
(2) Der in Absatz 1 genannte Termin für den Beitritt Finnlands, Norwegens und Irlands zu dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen wird auf den 1. Januar 1996, für Island hingegen auf den 1. Januar 1997 verlegt.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übernehmen die Vertragsparteien die materiellen Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Übereinkommen in ihr innerstaatliches Recht. Irland setzt die materiellen Bestimmungen der Berner Übereinkunft bis zum 1. Januar 1995 in innerstaatliches Recht um.
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