BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 28Art. 9

Art. 9Zuständigkeiten

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bleiben von den Bestimmungen dieses Protokolls unberührt.

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