(1) In diesem Protokoll umfaßt der Begriff „geistiges Eigentum“ auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 13 des Abkommens.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetzbarkeit dieser Rechte, entsprechen.
(3) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Abkommens und unbeschadet der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die EFTA-Staaten auf Ersuchen und nach Konsultierung der Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das nach Unterzeichnung des Abkommens in der Gemeinschaft gilt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise