Vorwort
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Art. 1 Artikel 1
Auf Ersuchen eines der Überwachungsorgane tauschen die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission Informationen aus und beraten über allgemeine Fragen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission arbeiten nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnungen unter Beachtung des Artikels 56 des Abkommens, des Protokolls 22 sowie der Entscheidungsautonomie beider Seiten bei der Behandlung von unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallenden Einzelfällen gemäß den nachstehenden Vorschriften zusammen.
Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.
EINLEITUNG DER VERFAHREN
Art. 2 Artikel 2
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einander unverzüglich Anmeldungen und Beschwerden, soweit nicht erkennbar ist, daß diese an beide Überwachungsorgane gerichtet wurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden.
Das Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 40 Arbeitstagen nach ihrem Eingang Stellung nehmen.
Art. 3 Artikel 3
Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwachungsorgan,
– wenn es seine Absicht zur Erteilung eines Negativattests bekanntgibt
– wenn es seine Absicht, eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu treffen, bekanntgibt
– oder wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sendet.
Das andere Überwachungsorgan kann innerhalb der in der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Frist hierzu Stellung nehmen.
Von den beteiligten Unternehmen oder Dritten erhaltene Stellungnahmen sind dem anderen Überwachungsorgan zu übermitteln.
Art. 4 Artikel 4
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermittelt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan die Verwaltungsschreiben, mit denen eine Akte geschlossen oder eine Beschwerde zurückgewiesen wird.
Art. 5 Artikel 5
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungsorgan ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teilzunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zuständigkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.
BERATENDE AUSSCHÜSSE
Art. 6 Artikel 6
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen teilt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan rechtzeitig den Sitzungstermin des Beratenden Ausschusses mit und übermittelt alle sachdienlichen Unterlagen.
Alle zu diesem Zweck vom anderen Überwachungsorgan übermittelten Unterlagen sind dem Beratenden Ausschuß des für die Entscheidung eines Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans zusammen mit den von diesem Überwachungsorgan zusammengestellten Unterlagen vorzulegen.
Jedes Überwachungsorgan sowie die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs haben das Recht, sich an den Beratenden Ausschüssen des anderen Überwachungsorgans zu beteiligen und dort Stellung zu nehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
ERSUCHEN UM ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN UND RECHT, BEMERKUNGEN ZU MACHEN
Art. 7 Artikel 7
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen kann das Überwachungsorgan, das nach Artikel 56 nicht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist, in allen Stadien des Verfahrens Abschriften der wichtigsten Unterlagen verlangen, die zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 53 und 54 des Abkommens oder zur Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingereicht wurden, und darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihr sachdienlich erscheinenden Bemerkungen machen.
AMTSHILFE
Art. 8 Artikel 8
(1) Richtet das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung mit Sitz im Gebiet des anderen Überwachungsorgans, so übermittelt sie dem anderen Überwachungsorgan gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.
(2) Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von dem zuständigen Überwachungsorgan festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert das zuständige Überwachungsorgan die Auskunft durch Entscheidung an. Bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mit Sitz im Gebiet des anderen Überwachungsorgans übermittelt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan eine Abschrift dieser Entscheidung.
(3) Auf Ersuchen des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans nimmt das andere Überwachungsorgan nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in seinem Gebiet Nachprüfungen vor, sofern das ersuchende Überwachungsorgan dies für angezeigt hält.
(4) Das zuständige Überwachungsorgan ist zur aktiven Teilnahme an Nachprüfungen berechtigt, die von dem anderen Überwachungsorgan gemäß Absatz 3 vorgenommen werden.
(5) Alle Informationen, die bei diesen auf ein Ersuchen hin vorgenommenen Nachprüfungen erlangt werden, sind dem Überwachungsorgan, das die Nachprüfungen verlangt hat, unverzüglich nach deren Abschluß zu übermitteln.
(6) Führt das zuständige Überwachungsorgan in Fällen, die unter
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallen, Nachprüfungen im eigenen Gebiet durch, teilt sie dem anderen Überwachungsorgan mit, daß Nachprüfungen stattgefunden haben, und übermittelt ihm auf Antrag die Nachprüfungsergebnisse.
Art. 9 Artikel 9
(1) Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit den Verfahren nach den Artikeln 53 und 54 des Abkommens verfolgten Zweck verwertet werden.
(2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie in Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
(3) Die im Abkommen oder im Recht der Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen dürfen den in diesem Protokoll vorgesehenen Informationsaustausch nicht verhindern.
Art. 10 Artikel 10
(1) Die Unternehmen haben Anmeldungen von Vereinbarungen an das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan zu richten. Beschwerden können an beide Überwachungsorgane gerichtet werden.
(2) Anmeldungen oder Beschwerden, die an das Überwachungsorgan gerichtet werden, das gemäß Artikel 56 des Abkommens nicht für die Entscheidung eines bestimmten Falls zuständig ist, sind unverzüglich dem zuständigen Überwachungsorgan zu überweisen.
(3) Stellt sich bei der Vorbereitung oder Einleitung von Verfahren von Amts wegen heraus, daß gemäß Artikel 56 des Abkommens das andere Überwachungsorgan für die Entscheidung eines Falls zuständig ist, wird dieser Fall dem zuständigen Überwachungsorgan überwiesen.
(4) Sobald ein Fall gemäß den Absätzen 2 und 3 dem anderen Überwachungsorgan überwiesen wurde, ist eine Rücküberweisung des Falles ausgeschlossen. Nach Bekanntgabe der Absicht, ein Negativattest zu erteilen oder eine Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu erlassen, nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder nach Übermittlung eines Schreibens an den Beschwerdeführer, daß keine ausreichenden Gründe für eine weitere Bearbeitung der Beschwerde vorliegen, darf ein Fall nicht überwiesen werden.
Art. 11 Artikel 11
Der Antrag oder die Anmeldung ist zum Zeitpunkt des Eingangs bei der EG-Kommission oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde bewirkt, unabhängig davon, welches Organ für die Entscheidung des Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.
SPRACHEN
Art. 12 Artikel 12
Der Schriftwechsel zwischen Unternehmen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Anträgen, Anmeldungen und Beschwerden erfolgt in der von den Unternehmen bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren im Hinblick auf Anträge, Anmeldungen oder Beschwerden oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.