Der Antrag oder die Anmeldung ist zum Zeitpunkt des Eingangs bei der EG-Kommission oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde bewirkt, unabhängig davon, welches Organ für die Entscheidung des Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.
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