(1) Die Unternehmen haben Anmeldungen von Vereinbarungen an das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan zu richten. Beschwerden können an beide Überwachungsorgane gerichtet werden.
(2) Anmeldungen oder Beschwerden, die an das Überwachungsorgan gerichtet werden, das gemäß Artikel 56 des Abkommens nicht für die Entscheidung eines bestimmten Falls zuständig ist, sind unverzüglich dem zuständigen Überwachungsorgan zu überweisen.
(3) Stellt sich bei der Vorbereitung oder Einleitung von Verfahren von Amts wegen heraus, daß gemäß Artikel 56 des Abkommens das andere Überwachungsorgan für die Entscheidung eines Falls zuständig ist, wird dieser Fall dem zuständigen Überwachungsorgan überwiesen.
(4) Sobald ein Fall gemäß den Absätzen 2 und 3 dem anderen Überwachungsorgan überwiesen wurde, ist eine Rücküberweisung des Falles ausgeschlossen. Nach Bekanntgabe der Absicht, ein Negativattest zu erteilen oder eine Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu erlassen, nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder nach Übermittlung eines Schreibens an den Beschwerdeführer, daß keine ausreichenden Gründe für eine weitere Bearbeitung der Beschwerde vorliegen, darf ein Fall nicht überwiesen werden.
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