(1) Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit den Verfahren nach den Artikeln 53 und 54 des Abkommens verfolgten Zweck verwertet werden.
(2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie in Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
(3) Die im Abkommen oder im Recht der Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen dürfen den in diesem Protokoll vorgesehenen Informationsaustausch nicht verhindern.
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