Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwachungsorgan,
– wenn es seine Absicht zur Erteilung eines Negativattests bekanntgibt
– wenn es seine Absicht, eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu treffen, bekanntgibt
– oder wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sendet.
Das andere Überwachungsorgan kann innerhalb der in der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Frist hierzu Stellung nehmen.
Von den beteiligten Unternehmen oder Dritten erhaltene Stellungnahmen sind dem anderen Überwachungsorgan zu übermitteln.
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