(1) Richtet das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung mit Sitz im Gebiet des anderen Überwachungsorgans, so übermittelt sie dem anderen Überwachungsorgan gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.
(2) Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von dem zuständigen Überwachungsorgan festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert das zuständige Überwachungsorgan die Auskunft durch Entscheidung an. Bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mit Sitz im Gebiet des anderen Überwachungsorgans übermittelt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan eine Abschrift dieser Entscheidung.
(3) Auf Ersuchen des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans nimmt das andere Überwachungsorgan nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in seinem Gebiet Nachprüfungen vor, sofern das ersuchende Überwachungsorgan dies für angezeigt hält.
(4) Das zuständige Überwachungsorgan ist zur aktiven Teilnahme an Nachprüfungen berechtigt, die von dem anderen Überwachungsorgan gemäß Absatz 3 vorgenommen werden.
(5) Alle Informationen, die bei diesen auf ein Ersuchen hin vorgenommenen Nachprüfungen erlangt werden, sind dem Überwachungsorgan, das die Nachprüfungen verlangt hat, unverzüglich nach deren Abschluß zu übermitteln.
(6) Führt das zuständige Überwachungsorgan in Fällen, die unter
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallen, Nachprüfungen im eigenen Gebiet durch, teilt sie dem anderen Überwachungsorgan mit, daß Nachprüfungen stattgefunden haben, und übermittelt ihm auf Antrag die Nachprüfungsergebnisse.
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