Vorwort
TEIL I
Artikel 1
Art. 1
a) Zweck der Sicherheitskontrolle ist es, zu gewährleisten, daß
i) der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen, die von mehreren Regierungen oder von Angehörigen mehrerer Staaten auf Veranlassung oder mit Hilfe der Agentur gegründet werden, sowie
ii) Materialien, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die auf Grund der mit den betreffenden Regierungen zu schließenden Vereinbarungen von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden,
keinen militärischen Zwecken dienen.
b) Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die Parteien einer zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung es beantragen, auf diese Vereinbarung oder, wenn eine Regierung dies beantragt, auf jede Tätigkeit angewendet werden, für welche diese Regierung im Bereich der Kernenergie verantwortlich ist.
Artikel 2
Art. 2
a) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke findet die Sicherheitskontrolle Anwendung
i) auf die Gemeinschaftsunternehmen sowie auf solche Unternehmen, die in den Rahmen einer nach Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (ii) geschlossenen Vereinbarung oder eines nach Artikel 1 Absatz (b) gestellten Antrages fallen;
ii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial verwenden, das in solchen Unternehmen wiedergewonnen wird oder anfällt;
iii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares Material verwenden, das aus dem nach Artikel 1 kontrollpflichtigen besonderen spaltbaren oder Ausgangsmaterial wiedergewonnen wird oder anfällt.
b) Wird besonderes spaltbares Material in ein Land außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen ausgeführt, so kann der Direktionsausschuß der Agentur (im folgenden als „Direktionsausschuß“ bezeichnet) die Anwendung der Sicherheitskontrolle einstellen, wenn dieses Material einer gleichwertigen Sicherheitskontrolle unterliegt.
Artikel 3
Art. 3
Die Agentur ist gegenüber allen der Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder Einrichtungen nach Maßgabe der in Artikel 8 vorgesehenen Sicherheitsregelungen berechtigt und verpflichtet,
a) die Pläne aller Spezialausrüstungen und -einrichtungen einschließlich von Kernreaktoren zu prüfen; dies jedoch nur, um sicherzustellen, daß eine wirksame Kontrolle im Sinne dieses Übereinkommens ausgeübt werden kann;
b) die für die chemische Aufarbeitung bestrahlten Materials anzuwendenden Verfahren zu genehmigen; dies jedoch nur, um die Erfüllung des in Artikel 1 genannten Zwecks sicherzustellen;
c) die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um den buchmäßigen Nachweis über das besondere spaltbare und Ausgangsmaterial, das von dem Unternehmen oder der Einrichtung verwendet oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;
d) Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und zu erhalten.
Artikel 4
Art. 4
a) Das aus kontrollpflichtigem besonderem spaltbarem oder Ausgangsmaterial wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material darf unter der Kontrolle der Agentur nur zu friedlichen Zwecken in der Forschung oder in den von der oder den betreffenden Regierungen bezeichneten Reaktoren verwendet werden.
b) Alles wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, unterliegt weiterhin der Kontrolle der Agentur; diese kann verlangen, daß es in ihren eigenen oder in sonstigen von ihr kontrollierten oder kontrollierbaren Lagern hinterlegt wird, jedoch mit der Maßgabe, daß späterhin dieses hinterlegte besondere spaltbare Material den Berechtigten auf ihren Antrag unverzüglich zur Verwendung gemäß den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist.
Artikel 5
Art. 5
a) Die Agentur ist berechtigt und verpflichtet, in die Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen Inspektoren zu entsenden, die von ihr nach Konsultierung der betreffenden Regierung oder Regierungen bestimmt werden; ihnen ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die beruflich mit kontrollpflichtigen Materialien, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu tun hat, und zwar soweit dies erforderlich ist, um den buchmäßigen Nachweis über das kontrollpflichtige besondere spaltbare und Ausgangsmaterial zu erbringen und um festzustellen, ob die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus diesem Übereinkommen und aus Vereinbarungen der Agentur mit der oder den betreffenden Regierungen ergeben.
b) Sind diese Verpflichtungen nicht eingehalten worden, so kann die Agentur die notwendigen Abhilfemaßnahmen verlangen; werden diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht getroffen, so kann die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen verfügen:
i) Aussetzung oder Einstellung der seitens der Agentur oder unter ihrer Aufsicht erfolgenden Lieferungen von Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen;
ii) Rückgabe der von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien oder Ausrüstungen.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsregierungen gewährleisten die Durchführung der nach Artikel 5 Absatz (b) verfügten Maßnahmen und der nach Artikel 11 Absatz (e) vom Präsidenten des Gerichtes erlassenen Anordnungen; sie veranlassen erforderlichenfalls, daß Zuwiderhandlungen durch deren Urheber abgestellt werden.
TEIL II
Artikel 7
Art. 7
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Kontrolle wird im Rahmen der Agentur von folgenden Organen ausgeübt:
i) dem Direktionsausschuß;
ii) einem Kontrollbüro, dem je ein Vertreter jeder Vertragsregierung angehört.
Artikel 8
Art. 8
a) Das Kontrollbüro ist zuständig für:
i) die Ausarbeitung der Sicherheitsregelungen, in denen die technischen Kontrollverfahren für die verschiedenen Arten von Unternehmen festgelegt werden;
ii) die Ausarbeitung der die Anwendung der Sicherheitsregelungen betreffenden Klauseln, welche in die Vereinbarungen mit den in Betracht kommenden Regierungen aufzunehmen sind;
iii) die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen und aus den in Ziffer (ii) erwähnten Vereinbarungen ergeben;
iv) die Prüfung der Berichte über die Ausübung der Kontrolle; liegt nach Auffassung des Kontrollbüros eine Zuwiderhandlung vor, so ist es befugt, zu verlangen, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und gegebenenfalls dem Direktionsausschuß Vorschläge über die zu verfügenden Maßnahmen zu unterbreiten.
b) Das Kontrollbüro teilt dem Direktionsausschuß jede Zuwiderhandlung mit, die nach seiner Ansicht begangen worden ist, und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit.
Artikel 9
Art. 9
a) Die Beschlüsse des Kontrollbüros bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
b) Dem Kontrollbüro steht ein internationaler Mitarbeiterstab zur Seite; er besteht aus dem Kontrolldirektor, dem für die Durchführung der Aufgaben des Kontrollbüros erforderlichen technischen und Verwaltungspersonal sowie insbesondere einem internationalen Inspektorenstab. Die Inspektoren und die sonstigen Mitglieder dieses internationalen Stabes gehören zum Personal der Organisation.
c) Unter Vorbehalt ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Agentur dürfen die Inspektoren und sonstigen Mitglieder des internationalen Stabes auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt Tatsachen oder Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, nicht preisgeben. Jede Zuwiderhandlung unterliegt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zuwiderhandelnden in jedem Hoheitsgebiet der Vertragsregierungen den dort für die Übertretung der Rechtsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses geltenden Strafen.
d) Die Organisation kommt für jeden von der Agentur oder Mitgliedern des Mitarbeiterstabes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten ungebührlichen Schaden auf.
Artikel 10
Art. 10
a) Der Direktionsausschuß ist für sämtliche zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Beschlüsse zuständig, insbesondere:
i) genehmigt er die Geschäftsordnung des Kontrollbüros;
ii) genehmigt er die Sicherheitsregelungen;
iii) schließt er vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen;
iv) verfügt er gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen.
b) Beschlüsse des Direktionsausschusses, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, bedürfen der einstimmigen Annahme durch die anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Jedoch erfordern die nach Absatz (a) Ziffer (iv) gefaßten Beschlüsse einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Direktionsausschusses unter Ausschluß desjenigen Mitgliedes, das die Regierung vertritt, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Artikel 11
Art. 11
a) Die Inspektionen werden kraft einer vom Kontrollbüro ausgestellten Anordnung durchgeführt, in der die zu inspizierenden Einrichtungen anzugeben sind.
b) Jede einzelne Inspektion wird der betreffenden Regierung im voraus angekündigt; die Ankündigung enthält keinen Hinweis darauf, welche Einrichtungen inspiziert werden sollen.
c) Wenn die betreffende Regierung es verlangt, begleiten Vertreter dieser Regierung die internationalen Inspektoren, jedoch mit der Maßgabe, daß die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden.
d) Den internationalen Inspektoren obliegt es, sich die in Artikel 3 Absatz (c) erwähnten buchmäßigen Nachweise über das besondere spaltbare und Ausgangsmaterial zu beschaffen, sie nachzuprüfen und festzustellen, ob die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und aus den mit der oder den betreffenden Regierungen geschlossenen Vereinbarungen beachtet werden. Die Inspektoren melden dem Kontrollbüro jede Zuwiderhandlung.
e) Im Falle eines Widerstandes gegen die Durchführung einer Inspektionsmaßnahme kann das Kontrollbüro beim Präsidenten des in Artikel 12 vorgesehenen Gerichts eine gegen das betreffende Unternehmen gerichtete Anordnung zur Durchführung dieser Inspektionsmaßnahme beantragen. Der Präsident des Gerichts entscheidet binnen drei Tagen. Diese Entscheidung greift dem Urteil des Gerichts nicht vor, wenn es in derselben Sache gemäß Artikel 13 angerufen wird.
TEIL III
Artikel 12
Art. 12
a) Hiermit wird ein Gericht errichtet, das aus sieben unabhängigen Richtern besteht; diese werden auf fünf Jahre entweder durch Ratsbeschluß ernannt oder mangels eines solchen durch das Los aus einer Liste bestimmt, die je einen Kandidaten jeder Vertragsregierung enthält.
b) Gehört dem Gericht kein Richter an, der die Staatsangehörigkeit einer Partei eines beim Gericht anhängig gemachten Rechtsstreites besitzt, so kann die betreffende Regierung einen zusätzlichen Richter ihrer Wahl für dieses Verfahren bestellen.
c) Die Organisation des Gerichts sowie der Status der Richter haben dem Protokoll zu entsprechen, das diesem Übereinkommen beigefügt ist.
d) Das Gericht erläßt seine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Rates bedarf.
Artikel 13
Art. 13
a) Jede Vertragsregierung sowie jedes betroffene Unternehmen kann das gemäß Artikel 12 errichtete Gericht anrufen gegen Beschlüsse,
i) die sich auf die Anwendung des Artikels 3 beziehen; wird binnen zwei Monaten nach Einbringung eines Prüfungs- oder Genehmigungsantrages eine Antwort nicht erteilt, so gilt dies als eine ablehnende Entscheidung;
ii) die eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen verfügen.
b) Wird das Gericht auf Grund des Absatzes (a) angerufen, so entscheidet es, ob der angefochtene Beschluß diesem Übereinkommen, den Sicherheitsregelungen und den in Artikel 8 vorgesehenen Vereinbarungen entspricht. Stellt das Gericht fest, daß er diesen Bestimmungen zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuß alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vollstreckung der Entscheidung des Gerichts erforderlich sind.
c) Das Gericht kann die Agentur zur Wiedergutmachung eines durch den angefochtenen Beschluß entstandenen Schadens anhalten.
d) Ferner kann jedes Unternehmen beim Gericht beantragen, daß die Agentur zur Wiedergutmachung jedes außergewöhnlichen Schadens verurteilt wird, den es wegen einer nach Artikel 5 durchgeführten Inspektion erlitten hat.
Artikel 14
Art. 14
Das Gericht ist im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten der Organisation im Bereich der Kernenergie für jede weitere Frage zuständig, welche ihm die betreffenden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorlegen.
Artikel 15
Art. 15
a) In den in Artikel 13 Absatz (a) genannten Fällen müssen Klagen beim Gericht binnen zwei Monaten nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses erhoben werden, in allen anderen Fällen binnen drei Jahren, nachdem das Unternehmen von den Tatsachen, die ihm einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz einräumen, Kenntnis erlangt hat.
b) Vorbehaltlich des Absatzes (c) haben Klagen bei dem Gericht keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch, falls nach seiner Auffassung die Umstände dies erfordern, die Durchführung des angefochtenen Beschlusses aussetzen.
c) Die beim Gericht gegen Beschlüsse auf Grund des Artikels 5 Absatz (b) Ziffer (ii) erhobenen Klagen haben aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Vertragsregierung die unverzügliche Durchführung des Beschlusses anordnen.
TEIL IV
Artikel 16
Art. 16
a) Zwischen der Organisation und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wird eine Vereinbarung über die Bedingungen getroffen, zu denen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, die zuständigen Organe von EURATOM im Auftrag der Agentur die durch dieses Übereinkommen eingerichtete Kontrolle in den Hoheitsgebieten ausüben, auf die der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnete Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) Anwendung findet. Vorschläge hierzu werden der durch den erwähnten Vertrag errichteten Europäischen Kommission sofort nach ihrer Einsetzung unterbreitet, damit diese Vereinbarung möglichst rasch zustande kommt.
b) Zwischen der Organisation und der Internationalen Atomenergie-Organisation kann gleichfalls eine Vereinbarung geschlossen werden, um die zwischen den beiden Organisationen herzustellende Zusammenarbeit festzulegen.
Artikel 17
Art. 17
Der Begriff des militärischen Zweckes im Sinne des Artikels 1 umfaßt die Verwendung besonderen spaltbaren Materials in Kriegswaffen, nicht jedoch dessen Verwendung in Reaktoren zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme oder für Antriebszwecke.
Artikel 18
Art. 18
a) Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ bedeutet: Plutonium 239; Uranium 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das eines oder mehrere der erwähnten Isotope enthält, und alles sonstige, jeweils vom Direktionsausschuß bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch Ausgangsmaterial nicht ein.
b) Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ bedeutet: Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
c) Der Ausdruck „Ausgangsmaterial“ bedeutet: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält; Uran, dessen Gehalt an dem Isotop 235 unter dem normalen liegt; Thorium; jeden der erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder Konzentrat; alles sonstige Material, das einen oder mehrere der erwähnten Stoffe in einer vom Direktionsausschuß jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom Direktionsausschuß bezeichnete Material.
d) Der Ausdruck „Material“ bedeutet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material.
Artikel 19
Art. 19
a) Die Regierung eines Mitglieds- oder assoziierten Staates der Organisation, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Mitglied der Agentur wird.
b) Die Regierung eines sonstigen Staates, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Mitglied der Agentur wird; der Beitritt bedarf der einmütigen Zustimmung der Mitglieder der Organisation. Er wird mit dem Zeitpunkt der Zustimmung wirksam.
Artikel 20
Art. 20
Jede Vertragsregierung kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten; der Rücktritt beendet jedoch nicht die Kontrolle der vorher von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien.
Artikel 21
Art. 21
a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch mindestens zehn Unterzeichner in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichner tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
c) In den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) findet dieses Übereinkommen erst nach Abschluß der in Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung Anwendung; unbeschadet der darin festzulegenden Bestimmungen gilt dies nicht für Einrichtungen in Gemeinschaftsunternehmen.
Artikel 22
Art. 22
Der Generalsekretär der Organisation setzt sämtliche Vertragsregierungen vom Empfang der Ratifikations- und Beitrittsurkunden in Kenntnis. Er notifiziert ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugtenBevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
ANLAGE
Auslegung zu Artikel 1
Anl. 1
Die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz (a) Ziffer (ii) über „Dienstleistungen, die von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden“, beziehen sich auf die besondere Hilfe, die einem Staat aufgrund einer mit seiner Regierung getroffenen Sondervereinbarung gewährt werden kann. Sie bewirken keine Erweiterung des Anwendungsbereiches von Artikel 2 im Sinne eines Folgerechts zur Kontrolle der Tätigkeit von Personen, die in Gemeinschaftsunternehmen mitgearbeitet haben, oder zur Kontrolle der Verwertung von Kenntnissen, die von Teilnehmern an diesen Unternehmen erworben worden sind.
PROTOKOLL ÜBER DAS DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ZUR EINRICHTUNG EINER SICHERHEITSKONTROLLE AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE ERRICHTETE GERICHT
Anl. 2
DIE REGIERUNGEN, die Vertragsparteien des Übereinkommens vom heutigen Tage zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sind –
IN DEM WUNSCH, gemäß Artikel 12 des Übereinkommens die Organisation des durch den genannten Artikel errichteten Gerichts sowie den Status seiner Richter zu bestimmen –
HABEN folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Übereinkommen beigefügt sind:
Artikel 1
Anl. 2
Das durch Artikel 12 Absatz (a) des Übereinkommens errichtete Gericht übt seine Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Protokolls aus.
Artikel 2
Anl. 2
a) Die in Artikel 12 Absatz (a) des Übereinkommens vorgesehene Bestellung der Richter findet binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt; spätere Bestellungen erfolgen binnen sechs Monaten nach Freiwerden eines Sitzes.
b) Ein freigewordener Sitz wird für die verbleibende Amtszeit nach dem bei der ersten Bestellung geübten Verfahren besetzt.
Artikel 3
Anl. 2
a) Als Richter sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind.
b) Ein Richter darf nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der er vorher als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtes oder einer Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft tätig gewesen ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Gericht.
c) Das Gericht darf nicht mehr als einen Angehörigen desselben Staates zum Mitglied haben.
Artikel 4
Anl. 2
a) Die Richter sind hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Diese Immunität steht ihnen auch nach Abschluß ihrer Amtstätigkeit zu. Das Gericht kann diese Immunität aufheben.
b) Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn er nach einstimmiger Auffassung der anderen Richter nicht mehr die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
c) Der betroffene Richter wirkt bei den in diesem Artikel vorgesehenen Beratungen und Beschlüssen nicht mit.
Artikel 5
Anl. 2
a) Das Gericht wählt seinen Präsidenten.
b) Das Gericht ernennt seinen Kanzler.
Artikel 6
Anl. 2
Die Vorschriften über die Bezüge der Richter werden vom Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) erlassen.
Artikel 7
Anl. 2
a) Der Präsident beruft das Gericht je nach Bedarf ein.
b) Das Gericht tagt am Sitz der Organisation.
c) Der Präsident führt in den Verhandlungen des Gerichts den Vorsitz. Ist der Präsident verhindert oder hat er dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine der Parteien, so führt der älteste der anderen Richter den Vorsitz.
Artikel 8
Anl. 2
a) Das Gericht ist verhandlungs- und beratungsfähig, wenn fünf Richter anwesend sind.
b) Alle Entscheidungen des Gerichts werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefaßt.
c) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Richters den Ausschlag.
Artikel 9
Anl. 2
a) Die Verhandlungen sind öffentlich, wenn nicht das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien etwas anderes beschließt.
b) Die Beratungen des Gerichts sind geheim. Seine Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen; sie haben die Namen der Richter zu enthalten, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
Artikel 10
Anl. 2
a) Die Mitgliedstaaten sowie die Organisation werden vor dem Gericht durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird. Er kann sich vor dem Gericht durch Rechtsbeistände oder Anwälte unterstützen lassen.
b) Die anderen Parteien können durch Personen vertreten werden, die befugt sind, vor einem Gericht eines Mitgliedstaates zu plädieren.
c) Die in diesem Artikel erwähnten Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte genießen Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die sie in Verbindung mit ihren in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben machen. Darüber hinaus genießen sie Bewegungsfreiheit für Reisen zwischen dem Sitz des Gerichts und ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort; ihre Dokumente sind unverletzlich.
d) Diese Befreiungen werden den genannten Personen ausschließlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und in dem für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt. Das Gericht kann diese Befreiungen aufheben, wenn dies nach seiner Auffassung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht im Wege steht.
e) Das Gericht hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Rechtsbeiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Artikel 11
Anl. 2
a) Zeugen und Sachverständige können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
b) Zeugen und Sachverständige können entweder unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder auf die in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehene Weise eidlich vernommen werden.
Artikel 12
Anl. 2
a) Das Gericht kann beantragen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von der Justizbehörde seines Wohnortes vernommen wird.
b) Dieser Antrag ist an die betreffende Regierung zu richten; diese leitet ihn der zuständigen Justizbehörde zu.
Artikel 13
Anl. 2
a) Jede von einem Zeugen oder einem Sachverständigen vor dem Gericht begangene Eidesverletzung wird wie die entsprechende strafbare Handlung vor einem in Zivilsachen zuständigen Gericht des Staates behandelt, in welchem das Gericht seine Sitzung abgehalten hat.
b) Wird eine solche strafbare Handlung während einer im Artikel 12 vorgesehenen Vernehmung vor einer staatlichen Justizbehörde begangen, so finden die für diese geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
Artikel 14
Anl. 2
Das Gericht entscheidet über Höhe und Aufteilung der Kosten.
Artikel 15
Anl. 2
Die Ausgaben für die Tätigkeit des Gerichtes gehen zu Lasten des Haushalts der Organisation.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.