Die Vertragsregierungen gewährleisten die Durchführung der nach Artikel 5 Absatz (b) verfügten Maßnahmen und der nach Artikel 11 Absatz (e) vom Präsidenten des Gerichtes erlassenen Anordnungen; sie veranlassen erforderlichenfalls, daß Zuwiderhandlungen durch deren Urheber abgestellt werden.
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