a) Die Regierung eines Mitglieds- oder assoziierten Staates der Organisation, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Mitglied der Agentur wird.
b) Die Regierung eines sonstigen Staates, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Mitglied der Agentur wird; der Beitritt bedarf der einmütigen Zustimmung der Mitglieder der Organisation. Er wird mit dem Zeitpunkt der Zustimmung wirksam.
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