a) Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ bedeutet: Plutonium 239; Uranium 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das eines oder mehrere der erwähnten Isotope enthält, und alles sonstige, jeweils vom Direktionsausschuß bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch Ausgangsmaterial nicht ein.
b) Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ bedeutet: Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
c) Der Ausdruck „Ausgangsmaterial“ bedeutet: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält; Uran, dessen Gehalt an dem Isotop 235 unter dem normalen liegt; Thorium; jeden der erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder Konzentrat; alles sonstige Material, das einen oder mehrere der erwähnten Stoffe in einer vom Direktionsausschuß jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom Direktionsausschuß bezeichnete Material.
d) Der Ausdruck „Material“ bedeutet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material.
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