a) Jede Vertragsregierung sowie jedes betroffene Unternehmen kann das gemäß Artikel 12 errichtete Gericht anrufen gegen Beschlüsse,
i) die sich auf die Anwendung des Artikels 3 beziehen; wird binnen zwei Monaten nach Einbringung eines Prüfungs- oder Genehmigungsantrages eine Antwort nicht erteilt, so gilt dies als eine ablehnende Entscheidung;
ii) die eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen verfügen.
b) Wird das Gericht auf Grund des Absatzes (a) angerufen, so entscheidet es, ob der angefochtene Beschluß diesem Übereinkommen, den Sicherheitsregelungen und den in Artikel 8 vorgesehenen Vereinbarungen entspricht. Stellt das Gericht fest, daß er diesen Bestimmungen zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuß alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vollstreckung der Entscheidung des Gerichts erforderlich sind.
c) Das Gericht kann die Agentur zur Wiedergutmachung eines durch den angefochtenen Beschluß entstandenen Schadens anhalten.
d) Ferner kann jedes Unternehmen beim Gericht beantragen, daß die Agentur zur Wiedergutmachung jedes außergewöhnlichen Schadens verurteilt wird, den es wegen einer nach Artikel 5 durchgeführten Inspektion erlitten hat.
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