BundesrechtInternationale VerträgeKernenergie - Einrichtung einer SicherheitskontrolleArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 30. Oktober 1959
Up-to-date

a) Die Inspektionen werden kraft einer vom Kontrollbüro ausgestellten Anordnung durchgeführt, in der die zu inspizierenden Einrichtungen anzugeben sind.

b) Jede einzelne Inspektion wird der betreffenden Regierung im voraus angekündigt; die Ankündigung enthält keinen Hinweis darauf, welche Einrichtungen inspiziert werden sollen.

c) Wenn die betreffende Regierung es verlangt, begleiten Vertreter dieser Regierung die internationalen Inspektoren, jedoch mit der Maßgabe, daß die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden.

d) Den internationalen Inspektoren obliegt es, sich die in Artikel 3 Absatz (c) erwähnten buchmäßigen Nachweise über das besondere spaltbare und Ausgangsmaterial zu beschaffen, sie nachzuprüfen und festzustellen, ob die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und aus den mit der oder den betreffenden Regierungen geschlossenen Vereinbarungen beachtet werden. Die Inspektoren melden dem Kontrollbüro jede Zuwiderhandlung.

e) Im Falle eines Widerstandes gegen die Durchführung einer Inspektionsmaßnahme kann das Kontrollbüro beim Präsidenten des in Artikel 12 vorgesehenen Gerichts eine gegen das betreffende Unternehmen gerichtete Anordnung zur Durchführung dieser Inspektionsmaßnahme beantragen. Der Präsident des Gerichts entscheidet binnen drei Tagen. Diese Entscheidung greift dem Urteil des Gerichts nicht vor, wenn es in derselben Sache gemäß Artikel 13 angerufen wird.

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