Ausfuhr von Häuten und Fellen
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten s
Art. 2Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten s
Art. 3Diese Vereinbarung, deren französischer und englis
Art. 4Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Art. 5Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völk
Art. 6Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkraftt
Art. 7Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Arti
Art. 8Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11
Anl. 1Vorwort
Art. 1
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
Art. 2
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom gleichen Zeitpunkt an für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrabgaben – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden.
Art. 3
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.
Art. 4
Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an dem Abkommen vom 8. November 1927 beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, werden die Hohen Vertragschließenden Teile durch den Generalsekretär des Völkerbundes aufgefordert werden, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluß gebracht sein muß.
Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und alle Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, ratifiziert haben oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschließen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschließenden Teilen dieser Vereinbarung sowie des Abkommens vom 8. November 1927 mitteilen.
Art. 5
Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 3 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird.
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.
Art. 6
Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Antrag auf Revision des Artikels 2 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.
Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied des Völkerbundes oder jeder solche Nichtmitgliedstaat kann, falls dieser Meinungsaustausch mit der Zurückweisung seines Revisionsantrages enden sollte oder falls er dem revidierten Artikel 2 nicht glaubt zustimmen zu können, in bezug auf den Gegenstand dieses Artikels sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkte der Inkraftsetzung des revidierten Artikels 2 seine Handlungsfreiheit unter der Bedingung wieder zurückerlangen, daß er hievon den Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt.
Wenn in Verfolg der Kündigung gemäß dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschließenden Teile hieran teilzunehmen.
Jede Kündigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.
Art. 7
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaates nach Ablauf des fünften Jahres ihrer Geltung gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtet worden ist.
Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitgliedes des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaates wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt jede gemäß diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.
Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile der Ansicht ist, daß eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der sich die anderen Hohen Vertragschließenden Teile teilzunehmen verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkte die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaat der abgeänderten Vereinbarung nicht zustimmen zu können glaubt, kann er diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlaßt hat, von seinen Verpflichtungen frei.
Art. 8
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Abkommens vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen des Absatzes b des Protokolls zu Artikel 1 finden auf diese Vereinbarung nach Maßgabe der Verpflichtungen, die darin enthalten sind, und der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, entsprechend Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.
Protokoll der Vereinbarung.
Anl. 1
Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Fellen haben die ordnungsgemäß beglaubigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Fellen vom heutigen Tage finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile.
Zu Artikel 1.
Unter „zubereiteten Häuten und Fellen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind Häute und Felle zu verstehen, die ausschließlich zum Zweck ihrer Konservierung eine Zubereitung erfahren haben.
Zu Artikel 2.
Auf Grund der nachstehenden, vom Delegierten Rumäniens unterzeichneten Erklärung sind die Hohen Vertragschließenden Teile damit einverstanden, daß Rumänien vorübergehend von den Bestimmungen des Artikels 2 der Vereinbarung vom heutigen Tage entbunden wird.
Erklärung der rumänischen Delegation:
Indem sie sich das Recht vorbehält, Ausfuhrzölle auf frische und zubereitete Häute und Felle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Ausfuhrabgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei anderen Rohstoffen getan hat.
Antoniade.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigen dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.