BundesrechtInternationale VerträgeAusfuhr von Häuten und FellenArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Oktober 1929
Up-to-date

Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Abkommens vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen des Absatzes b des Protokolls zu Artikel 1 finden auf diese Vereinbarung nach Maßgabe der Verpflichtungen, die darin enthalten sind, und der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, entsprechend Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.

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