Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Antrag auf Revision des Artikels 2 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.
Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied des Völkerbundes oder jeder solche Nichtmitgliedstaat kann, falls dieser Meinungsaustausch mit der Zurückweisung seines Revisionsantrages enden sollte oder falls er dem revidierten Artikel 2 nicht glaubt zustimmen zu können, in bezug auf den Gegenstand dieses Artikels sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkte der Inkraftsetzung des revidierten Artikels 2 seine Handlungsfreiheit unter der Bedingung wieder zurückerlangen, daß er hievon den Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt.
Wenn in Verfolg der Kündigung gemäß dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschließenden Teile hieran teilzunehmen.
Jede Kündigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.
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