Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaates nach Ablauf des fünften Jahres ihrer Geltung gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtet worden ist.
Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitgliedes des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaates wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt jede gemäß diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.
Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile der Ansicht ist, daß eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der sich die anderen Hohen Vertragschließenden Teile teilzunehmen verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkte die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaat der abgeänderten Vereinbarung nicht zustimmen zu können glaubt, kann er diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlaßt hat, von seinen Verpflichtungen frei.
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