Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Fellen haben die ordnungsgemäß beglaubigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Fellen vom heutigen Tage finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile.
Zu Artikel 1.
Unter „zubereiteten Häuten und Fellen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind Häute und Felle zu verstehen, die ausschließlich zum Zweck ihrer Konservierung eine Zubereitung erfahren haben.
Zu Artikel 2.
Auf Grund der nachstehenden, vom Delegierten Rumäniens unterzeichneten Erklärung sind die Hohen Vertragschließenden Teile damit einverstanden, daß Rumänien vorübergehend von den Bestimmungen des Artikels 2 der Vereinbarung vom heutigen Tage entbunden wird.
Erklärung der rumänischen Delegation:
Indem sie sich das Recht vorbehält, Ausfuhrzölle auf frische und zubereitete Häute und Felle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Ausfuhrabgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei anderen Rohstoffen getan hat.
Antoniade.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigen dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.
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