Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an dem Abkommen vom 8. November 1927 beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, werden die Hohen Vertragschließenden Teile durch den Generalsekretär des Völkerbundes aufgefordert werden, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluß gebracht sein muß.
Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und alle Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, ratifiziert haben oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschließen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschließenden Teilen dieser Vereinbarung sowie des Abkommens vom 8. November 1927 mitteilen.
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