Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Art. 23
Anl. 1
Anl. 2
Vorwort
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
3. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
4. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
5. „Bedienstete“ die Personen, die die Grenzabfertigung im Auftrag der zuständigen Behörden durchführen, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen;
6. „Güter“ Waren, Beförderungsmittel sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Art. 2 Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck werden auf bestimmten Bahnhöfen des einen Vertragsstaates Grenzabfertigungsstellen des anderen Vertragsstaates errichtet.
(3) Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im Gebiete des anderen Vertragsstaates auf bestimmten Eisenbahnstrecken in Zügen in beiden Richtungen vornehmen.
(4) Die Regierungen der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
a) in welchen Bahnhöfen des Gebietsstaates Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet werden,
b) auf welchen Strecken die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt im Gebietsstaat durchführen dürfen
und
c) die Zonen.
Art. 3 Artikel 3
(1) Die Zone kann in Bahnhöfen umfassen (Artikel 2 Absatz 2):
a) die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten,
b) die Gleise im gesamten Bahnhofsbereich,
c) die Lagerräume und
d) die Räume für die Abfertigung der Reisenden.
(2) Auf Eisenbahnstrecken gelten als Zone die Züge, in denen die Grenzabfertigung des Nachbarstaates im Gebietsstaat vorgenommen wird.
(3) Die für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Art. 4 Artikel 4
(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3) Die in der Zone begangenen Zuwiderhandlungen gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
Art. 5 Artikel 5
(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz I ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Art. 6 Artikel 6
(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates grundsätzlich vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen.
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen; das gleiche gilt für den Fall des Verzichtes auf die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Ausgangsstaates.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.
Art. 7 Artikel 7
(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.
(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Art. 8 Artikel 8
(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
(2) Personen, die von Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.
(3) Anläßlich der Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Vertragsstaaten einander informieren und unterstützen.
ABSCHNITT III
Bedienstete
Art. 9 Artikel 9
(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat stattgefunden hätte. Bei der Geltendmachung solcher Ansprüche sind Staatsbürger des Gebietsstaates Staatsbürgern des Nachbarstaates gleichgestellt.
Art. 11 Artikel 11
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen und die erforderliche Dienstausrüstung mitführen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
(2) Von gerichtlich strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates zu benachrichtigen.
Art. 12 Artikel 12
Die Bediensteten des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.
Art. 13 Artikel 13
(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat in Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist auf Schadenersatzansprüche das Recht des Nachbarstaates anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über die aus dem Schadensfall abgeleiteten Ansprüche ist auch das Gericht eines der Vertragsstaaten sachlich zuständig, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Entscheidungen und Vergleiche, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt oder vor einem solchen Gericht geschlossen worden sind, werden im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 lit. b und c sowie des Artikels 12 und des Artikels 14 des Vertrages vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten *) vollstreckt; die Vollstreckung ist jedoch aus den Gründen des Artikels 10 Absatz 2 des vorgenannten Vertrages sowie auch dann zu versagen, wenn die Entscheidung einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Vertragsstaates gefällt worden ist, in dem die Vollstreckung beantragt wird.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 sind auf die Geltendmachung von Ansprüchen für Schäden, die ein Bediensteter des Nachbarstaates während seines dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat, jedoch nicht in Ausübung seines Dienstes zugefügt hat, sinngemäß anzuwenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1967
ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
Art. 14 Artikel 14
(1) Die Eisenbahnen haben den Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, die erforderlichen Zugsabteile unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Vergütungen für die Benützung der für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.
Art. 15 Artikel 15
(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in ungarischer Sprache anzubringen.
Art. 16 Artikel 16
(1) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder für den persönlichen Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.
(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebietsstaates.
Art. 17 Artikel 17
Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können durch die Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung oder der Eisenbahn des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden. Die Dienstsendungen sind mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle zu versehen.
Art. 18 Artikel 18
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung von Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Hinsichtlich der Vergütungen für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihren jeweiligen Gebieten.
ABSCHNITT V
Durchgangsverkehr
Art. 19 Artikel 19
Das Abkommen vom 13. September 1980 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung *) wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1982
ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
Art. 20 Artikel 20
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Beilegung von Streitigkeiten auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Art. 21 Artikel 21
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen außer Kraft.
Artikel 22
Art. 22
Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann die Regierung jedes Vertragsstaates die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Die Regierung des anderen Vertragsstaates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 23
Art. 23
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt 90 Tage nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 5. Juli 1991, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.