(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen und die erforderliche Dienstausrüstung mitführen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
(2) Von gerichtlich strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates zu benachrichtigen.
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