(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt 90 Tage nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 5. Juli 1991, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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