(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck werden auf bestimmten Bahnhöfen des einen Vertragsstaates Grenzabfertigungsstellen des anderen Vertragsstaates errichtet.
(3) Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im Gebiete des anderen Vertragsstaates auf bestimmten Eisenbahnstrecken in Zügen in beiden Richtungen vornehmen.
(4) Die Regierungen der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
a) in welchen Bahnhöfen des Gebietsstaates Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet werden,
b) auf welchen Strecken die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt im Gebietsstaat durchführen dürfen
und
c) die Zonen.
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