Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann die Regierung jedes Vertragsstaates die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Die Regierung des anderen Vertragsstaates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise